Grundsätzlich ist für jedes Bauvorhaben die Erfüllung der bauordnungsrechtlich festgelegten Schutzziele des Brandschutzes nachzuweisen. Diese Schutzziele sind:
- Verhinderung der Entstehung von Feuer und Rauch
- Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch
- Ermöglichung der Rettung von Mensch und Tier
- Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten
Diesen Nachweis hat grundsätzlich der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser einer baulichen Anlage zu erbringen. Diesen Nachweis muss er jedoch nicht alleine Erbringen, er kann sich einem Brandschutzfachplaner bzw. einem Brandschutzsachverständigen bedienen.
Der Nachweis der brandschutztechnischen Schutzziele erfolgt im Rahmen eines Brandschutznachweises. Dieser ist ein bautechnischer Nachweis gemäß § 66 Bauordnung Berlin und muss bis auf verfahrensfreie Bauvorhaben für jedes Bauvorhaben erstellt werden. Des Weiteren gilt der Brandschutznachweis als Bauvorlage im Sinne der Bauverfahrensverordnung und ist damit eine zwingend einzureichende Unterlage.
Für den Nachweis des Brandschutzes sind mindestens in einem Lageplan, in den Bauzeichnungen, in der Baubeschreibung und in der Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
- das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
- die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung,
- die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
- die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
- der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Bauordnung für Berlin, ,
- die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
- die Löschwasserversorgung.
Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:
- brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
- Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
- technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
- die Sicherheitsstromversorgung,
- die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung.
- betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
Auch wenn der Brandschutz immer nachzuweisen ist, muss er nicht immer gesondert durch einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft werden. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1- 3 ist keine Prüfung des Brandschutznachweises erforderlich.
Der Brandschutznachweis oder das objektbezogene Brandschutzkonzept ist in folgenden Fällen einem Prüfingenieur für Brandschutz vorzulegen:
- Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5
- Mittel und Großgaragen und
- Sonderbauten
Nachfolgende Darstellung verdeutlicht die Anforderungen: