Wann brauche ich was?

Grundsätzlich ist für jedes Bauvorhaben die Erfüllung der bauordnungsrechtlich festgelegten Schutzziele des Brandschutzes nachzuweisen.  Diese Schutzziele sind:

  • Verhinderung der Entstehung von Feuer und Rauch
  • Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch
  • Ermöglichung der Rettung von Mensch und Tier
  • Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten

Diesen Nachweis hat grundsätzlich der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser einer baulichen Anlage zu erbringen. Diesen Nachweis muss er jedoch nicht alleine Erbringen, er kann sich einem Brandschutzfachplaner bzw. einem Brandschutzsachverständigen bedienen.

Der Nachweis der brandschutztechnischen Schutzziele erfolgt im Rahmen eines Brandschutznachweises. Dieser ist ein bautechnischer Nachweis gemäß § 66 Bauordnung Berlin und muss bis auf verfahrensfreie Bauvorhaben für jedes Bauvorhaben erstellt werden. Des Weiteren gilt der Brandschutznachweis als Bauvorlage im Sinne der Bauverfahrensverordnung und ist damit eine zwingend einzureichende Unterlage.

Für den Nachweis des Brandschutzes sind mindestens in einem Lageplan, in den Bauzeichnungen, in der Baubeschreibung und in der Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:

  • das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
  • die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung,
  • die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
  • die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
  • der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Bauordnung für Berlin, ,
  • die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
  • die Löschwasserversorgung.

Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:

  • brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
  • Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
  • technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
  • die Sicherheitsstromversorgung,
  • die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung.
  • betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.

Auch wenn der Brandschutz immer nachzuweisen ist, muss er nicht immer gesondert durch einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft werden. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1- 3 ist keine Prüfung des Brandschutznachweises erforderlich.

Der Brandschutznachweis oder das objektbezogene Brandschutzkonzept ist in folgenden Fällen einem Prüfingenieur für Brandschutz vorzulegen:

  • Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5
  • Mittel und Großgaragen und
  • Sonderbauten

Nachfolgende Darstellung verdeutlicht die Anforderungen:

Rettungsgeräte der Feuerwehr – tragbare Leitern

In den Bauordnungen heißt es immer wieder, dass der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr geführt werden darf. Aber was heißt das genau?

Bei der Feuerwehr kommen Rettungsgeräte aus zwei Kategorien zum Einsatz. Unterteilen lassen Sie sich wie folgt:

  • Tragbare Rettungsgeräte
  • Hubrettungsfahrzeuge

Im ersten Teil möchten wir uns mit den tragbaren Rettungsgeräten auseinander setzen. Die tragbaren Rettungsgeräte sind auf Feuerwehrfahrzeugen verlastete Geräte, die durch mehrere Einsatzkräfte z. B. zur Rückseite eines Gebäudes, Hinterhof etc. gebracht werden müssen und hier durch das Personal aufgebaut werden. Hier wird zwischen den im Bauordnungsrecht relevanten Geräten:

  • 4-teilige Steckleiter und
  • 3 teilige Schiebleiter

Sowie den vorhandenen, jedoch nicht ansetzbaren Geräten, wie

  • Hakenleiter oder
  • Sprungpolster

unterschieden.

Die Steckleiter ist dabei, dass am häufigsten verwendete tragbare Rettungsgeräte. Es besteht aus 4 ca. 2,70m langen Leiterteilen, die durch Aufnahmeeinrichtungen ineinander gesteckt werden können. So entstehen folgende Leiterlängen:

  • 1 Teil: 2,70m
  • 2 Teile: 4,60m
  • 3 Teile: 6,50m
  • 4 Teile: 8,40m

Ein verlängern durch ein 5. Oder mehrere Teile ist nicht zulässig. Die Vornahme und der Aufbau sind hierbei in der Feuerwehrdienstvorschrift 10 geregelt. Die Vorteile für eine Steckleiter liegen zum einen in der Flexibilität des Einsatzes. Da die Leiterteile ineinander gesteckt werden können, ist der Aufbau mit verhältnismäßig wenig Aufbaufläche möglich. Zudem ist der Leitertransport gut mit 2 Mann zu handhaben. Der Aufbau der Leiter ist mit 3 Mann ebenfalls der heutigen Personalsituation angepasst. Nachteile der Steckleiter sind jedoch die beschränkte Rettungshöhe von ca. 7 – 8m und das geringe Sicherheitsgefühl. Es fehlen seitliche Abstützungen, so dass die Leiter bei Belastung geringfügig nachschwingt. Bei wenig erfahrenen Personen, führt dies zu einer Verringerung des Sicherheitsgefühls.

Die Schiebleiter ist heute in Deutschland noch weit verbreitet, jedoch wird die Schiebleiter zumeist bei Neufahrzeugausschreibungen nicht mehr gefordert. Dies führt dazu, dass diese Leiter nicht mehr bei Neubauten als Rettungsgerät herangezogen werden kann. Daher ist in den meisten Landesbauordnungen vermerkt, dass bereits ab einer Brüstungsoberkante von mehr als 8 m eine Zufahrt bzw. Aufstellfläche für Hubrettungsgeräte erforderlich ist. Die 3 teilige Schiebleiter besteht aus drei miteinander verbundenen jedoch ausziehbaren Leiterteilen. Durch Sperrhaken kann die gewünschte Höhe arretiert werden. Die Leiter selbst ist im „zusammengefahrenen“ Zustand eine Länge von ca. 5,5m und kann auf 14m ausgezogen werden. Dies bedeutet eine Rettungshöhe von 12m (unter Berücksichtigung des Anstellwinkels). Die Leiter hat ein Gewicht von ca. 75kg (Alu-Ausführung, ältere Holzausführung ca. 100kg) und muss zur Verhinderung des Durchschwingens seitlich abgestützt werden.

Die Vornahme der Leiter ist ebenfalls in der Feuerwehrdienstvorschrift 10 geregelt und Bedarf 4-5 Mann. Vorteil dieser Leiterart ist, dass die Rettungshöhe mit 12m für eine tragbare Leiter recht hoch.

Die Nachteile überwiegen jedoch:

  • Geringes Sicherheitsgefühl für unerfahrene Personen auf Grund der Rettungshöhe und der fehlender seitlicher Begrenzung (ähnlich, wie bei einer Drehleiter)
  • Hoher Aufwand im Aufbau (Zeitintensiv und Personalintensiv)
  • Große Fläche zum Aufbau ist notwendig durch die Leiterlänge von 5,5 m und die erforderliche seitliche Abstützung

Die Feuerwehr führt zudem weitere Rettungsgeräte mit, die jedoch keine bauordnungsrechtliche Relevanz haben. Zum einen ist dies der Sprungretter und zum anderen ist dies die Hakenleiter.

Der Sprungretter ist ein Luftkissen, welches durch eine Druckluftflasche innerhalb von ca. 30 Sekunden aufgeblassen werden kann. Der Sprungretter hat dann eine Auffangfläche von 3,5 x 3,5m (Fläche von 12,25m²) und eine Höhe von 1,70 m. Mit diesem Gerät soll gewährleistet werden, dass Personen bis zu einer Höhe von etwa 16 m aus einem Gebäude springen können und an den Folgen des Sturzes nicht versterben. Auf Grund der Bauart und der Kräfte die bei einem Sturz wirken, kann eine Verletzungsfreiheit nicht ausgeschlossen werden. Daher ist dieses Einsatzgerät nur als „Letztes Mittel der Wahl“ einzusetzen.

Ein weiteres Einsatzmittel zur Rettung von Personen ist die Hakenleiter. Dies ist eine ca. 4,5m lange Leiter, die an der Oberseite einen Haken montiert hat. Dieser Haken hat zudem noch Zähne, mit denen sich die Leiter besser im Untergrund befestigen kann. Die Leiter hat etwa ein Gewicht von 10kg. Die Leiter hat auf Grund der Anwendungsart eine nur durch das persönliche Angstgefühl begrenzte Rettungshöhe. Die Leiter wird in die entsprechende Brüstung des Fensters eingehakt. Der Feuerwehrmann steigt die Leiter auf und nimmt auf der Brüstung im „Reitersitz“ platz. Er führt die Leiter hoch zum nächsten Fenster, hängt sie ein und steigt dann weiter auf, usw. Zu rettende Personen sollen ebenfalls als letztes Mittel der Wahl nicht in das Erdgeschoss gerettet werden, sondern in das nächst tiefergelegene sichere Geschoss. (1-2 Geschosse unter dem Brandgeschoss). Durch die Anwendung und die Tatsache, dass die Leiter auch recht schmal ist (ca. 35cm), findet sie nur in den seltensten Fällen Anwendung. Die Benutzung bedarf einer hohen Überwindung.

Test